Werbeversprechen einordnen
Die Vorderseite einer Packung soll auffallen. Ein Teil der Begriffe, die dort stehen, ist rechtlich genau festgelegt, ein anderer Teil nicht. Wer den Unterschied kennt, kann eine hervorgehobene Aussage schneller einordnen und weiß, auf welcher Seite der Packung die passende Erläuterung zu suchen ist.
Zwei Arten von Angaben
Das EU-Recht unterscheidet nährwertbezogene und gesundheitsbezogene Angaben. Nährwertbezogene Angaben beschreiben, was ein Lebensmittel enthält oder nicht enthält, etwa „fettarm“ oder „reich an Ballaststoffen“. Gesundheitsbezogene Angaben stellen einen Zusammenhang zwischen einem Lebensmittel und einer Körperfunktion her. Für beide Arten gilt: Erlaubt ist nur, was in einer europäischen Liste steht und dessen Bedingungen erfüllt sind.
Festgelegte Begriffe und ihre Bedingungen
| Angabe | Bedingung (vereinfacht) |
|---|---|
| energiearm | höchstens 40 kcal je 100 g oder 20 kcal je 100 ml |
| fettarm | höchstens 3 g Fett je 100 g oder 1,5 g je 100 ml |
| fettfrei | höchstens 0,5 g Fett je 100 g oder 100 ml |
| natriumarm / kochsalzarm | höchstens 0,12 g Natrium je 100 g oder 100 ml |
| Ballaststoffquelle | mindestens 3 g Ballaststoffe je 100 g oder 1,5 g je 100 kcal |
| hoher Ballaststoffgehalt | mindestens 6 g je 100 g oder 3 g je 100 kcal |
| Proteinquelle | mindestens 12 % des Energiegehalts aus Protein |
| hoher Proteingehalt | mindestens 20 % des Energiegehalts aus Protein |
| leicht / light, reduziert | mindestens 30 % weniger eines Nährstoffs oder Energie als vergleichbare Produkte; worauf sich das bezieht, muss angegeben sein |
Für Zucker gibt es eigene Begriffe wie „zuckerarm“ und „ohne Zuckerzusatz“; sie sind auf der Seite Zucker erkennen zusammengestellt. Natriumwerte lassen sich mit dem Salzrechner in Salz umrechnen.
Lesefrage: Steht bei „light“ dabei, was reduziert wurde und im Vergleich wozu? Ein Produkt kann weniger Fett und dafür mehr Zucker enthalten.
Gesundheitsbezogene Angaben
Aussagen über eine Körperfunktion sind nur in den Formulierungen erlaubt, die in der EU-Liste zugelassener Angaben stehen, oder in sehr ähnlichen Formulierungen mit gleicher Bedeutung. Allgemeine Wendungen ohne konkreten Bezug dürfen nur verwendet werden, wenn eine zugelassene konkrete Angabe danebensteht. Aussagen, die einem Lebensmittel Eigenschaften gegen Krankheiten zuschreiben, sind bei Lebensmitteln grundsätzlich nicht erlaubt.
Suchen Sie bei einer solchen Aussage auf der Packung nach dem Satz, der sie erläutert, und nach dem Stoff, auf den sie sich bezieht. Die Aussage gilt für diesen Stoff, nicht für das ganze Produkt.
Begriffe ohne feste Definition
Wörter wie „Premium“, „traditionell“, „nach Hausfrauenart“, „Superfood“ oder „regional“ haben keine allgemeine rechtliche Definition. Auch „natürlich“ ist außerhalb bestimmter Bereiche wie der Aromen nicht abschließend geregelt. Solche Begriffe dürfen nicht irreführen, sagen aber für sich genommen wenig. Prüfen Sie, ob die Packung erklärt, was gemeint ist, zum Beispiel woher eine regionale Zutat stammt.
Anders ist es bei „Bio“ und „Öko“: Diese Begriffe sind in der EU geschützt. Vorverpackte Bio-Lebensmittel tragen das EU-Bio-Logo und die Codenummer der Kontrollstelle, in Deutschland in der Form DE-ÖKO-000.
Bilder und Serviervorschläge
Abbildungen auf der Packung dürfen nicht über die Zusammensetzung täuschen. Zeigt ein Bild Zutaten, die nur in geringer Menge enthalten sind, hilft die Prozentangabe in der Zutatenliste. Der Hinweis „Serviervorschlag“ bedeutet, dass auf dem Bild Dinge zu sehen sind, die nicht in der Packung stecken.
- Worauf bezieht sich die Aussage genau?
- Wo auf der Packung steht die Erläuterung?
- Womit wird verglichen, und mit welcher Bezugsmenge?